Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen
Urteil des BAG vom 05.03.2013, Az. 1 AZR 417/12
Vereinbaren Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, so ist diese wirksam.
Dies gilt auch, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen sind.
Erreicht der Arbeitnehmer die in der Betriebsvereinbarung geregelte Altersgrenze und ist diese Altersgrenze an den Zeitpunkt geknüpft, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann, so endet das Arbeitsverhältnis.
Es liegt kein Verstoß gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) sowie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung vor.