So

10

Mär

2013

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen

Urteil des BAG vom 05.03.2013, Az. 1 AZR 417/12

Vereinbaren Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, so ist diese wirksam.

 

Dies gilt auch, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen sind.

 

Erreicht der Arbeitnehmer die in der Betriebsvereinbarung geregelte Altersgrenze und ist diese Altersgrenze an den Zeitpunkt geknüpft, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann, so endet das Arbeitsverhältnis.

 

Es liegt kein Verstoß gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) sowie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung vor.

 

So

10

Mär

2013

Keine Vorkasse für Einbauküche

BGH zu Klauseln in Werkverträgen - Keine Vorkasse für Einbauküche

BGH Urt. v. 7.03.2013, Az. VII ZR 162/12

Legen ein Lieferant einer Einbauküche und der Besteller AGB ihrem Vertrag zugrunde, die eine Klausel mit dem Wortlaut „der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen“ beinhalten, so ist diese Klausel unwirksam.

 

AGB, die dazu verpflichten die gesamte Vergütung im Voraus zu bezahlen, sind mit den wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar und deshalb unwirksam. Denn eine Vereinbarung mit dem Ziel die Küche vollständig zu bezahlen, lässt dem Besteller jedes Druckmittel entfallen, wenn der Einbau mangelhaft ist. Selbst bei nachträglicher Vereinbarung zwischen Lieferant und Besteller, durch die ein Teilbetrag in Höhe von 10 % bis zum mangelfreien Einbau der Küche durch den Besteller zurückbehalten wird, ändert nichts an der Unwirksamkeit der Klausel.

 

Daher ist der Besteller nicht dazu verpflichtet in die vereinbarte Vorleistung zu treten um Mangelbeseitigung zu verlangen, auch wenn abweichend von den zugrunde liegenden AGB vereinbart wird 10 % der Vergütung zurückbehalten zu dürfen.

 

Auch in diesem Fall steht dem Besteller der Kerngehalt der unwirksamen AGB mit der Verpflichtung zur Vorleistung nicht zu seiner Disposition und gewährt ihm keine Gestaltungsmöglichkeit. 

 

Mo

25

Feb

2013

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